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Standards zum Schutz von Minderjährigen

Standards zum Schutz von Minderjährigen

I. EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

1. In Übereinstimmung mit der gesetzlichen Verpflichtung gemäß dem Gesetz vom 13. Mai 2016 zur Bekämpfung von Bedrohungen durch Sexualstraftaten und zum Schutz von Minderjährigen sowie zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzes für Minderjährige während ihres Aufenthalts im Hotel Piast in Nysa werden diese „Standards zum Schutz von Minderjährigen“ (nachfolgend als Standards bezeichnet) eingeführt.

2. Die Standards zum Schutz von Minderjährigen im Hotel Piast in Nysa basieren auf den folgenden Grundsätzen:

- Das Hotel Piast in Nysa führt seine Geschäftstätigkeit mit Respekt für die Rechte von Kindern als besonders schutzbedürftige Personen durch.

- Das Hotel Piast in Nysa erkennt seine Rolle bei der Führung eines sozial verantwortlichen Unternehmens und der Förderung wünschenswerter sozialer Einstellungen an.

- Das Hotel Piast in Nysa betont die Bedeutung der rechtlichen und sozialen Pflicht, den Strafverfolgungsbehörden jeden Verdacht auf eine Straftat gegen Kinder zu melden, und verpflichtet sich, sein Personal in diesem Bereich zu schulen.

3. Wann immer in den Standards Bezug genommen wird auf:

- Hotel Piast – bezieht sich auf das Hotel- und Gastronomieteam „Piast“, Bolesława Krzywoustego 14, 48-300 Nysa, REGON: 531111636, NIP: 753-001-14-46.

- Einrichtung – bezieht sich auf die Hoteleinrichtung des Hotels Piast in Nysa.

- Unternehmer – bezieht sich auf die Person, die das Hotel im Namen des Hotels Piast in Nysa leitet.

- Mitarbeiter – bezieht sich auf eine Person, die Teil des Hotelpersonals ist, unabhängig von der rechtlichen Grundlage ihrer Arbeit im Hotel.

- Minderjähriger – bezieht sich auf eine Person unter 18 Jahren.

- Erziehungsberechtigter des Kindes – bezieht sich auf den gesetzlichen Vertreter des Kindes: Elternteil oder Vormund; Pflegeelternteil; vorübergehender Vormund.

- Fremde erwachsene Person – bezieht sich auf jede Person über 18 Jahre, die nicht der Elternteil oder gesetzliche Vormund des Kindes ist.

- Koordinator – bezieht sich auf einen Mitarbeiter der Personalabteilung.

- Kindesmisshandlung – bezieht sich auf Verhalten, das eine Straftat gegen ein Kind durch eine beliebige Person, einschließlich eines Mitglieds des Hotelpersonals, darstellen oder das Wohl des Kindes gefährden kann, einschließlich Vernachlässigung; jede vorsätzliche oder unbeabsichtigte Handlung/Unterlassung einer Einzelperson, Institution oder der Gesellschaft als Ganzes und jede Folge einer solchen Handlung oder Unterlassung, die die Rechte, Freiheiten und das persönliche Wohlbefinden von Kindern verletzt und/oder ihre optimale Entwicklung stört.

4. Bei jeder Umsetzung der in den Standards vorgesehenen Verfahren ist zu beachten, dass diese für Hotelgäste Unannehmlichkeiten verursachen können; daher sollte Verständnis für die Reaktionen der Gäste gezeigt und die Notwendigkeit, sowohl faktisch als auch rechtlich, der Durchführung dieser Verfahren im Hotel erklärt werden. Die Reaktion eines Hotelgastes kann jedoch kein Grund sein, von den Verfahren abzuweichen.

5. Alle in den Standards vorgesehenen Verfahren sind verhältnismäßig zur Situation und auf rationale Weise anzuwenden.

6. Hotelmitarbeiter sollten bei ihren Interaktionen mit Minderjährigen deren emotionales und intellektuelles Entwicklungsniveau berücksichtigen und in Fällen, in denen der Minderjährige eine Person mit Behinderungen oder besonderen Bildungsbedürfnissen ist, auch diese Umstände berücksichtigen.

II. GRUNDSATZ DER BESCHÄFTIGUNG VON PERSONEN MIT KINDERN UND GRUNDSÄTZE SICHERER BEZIEHUNGEN MITARBEITER – KIND

1. Das Hotel Piast in Nysa verpflichtet sich, seine Mitarbeiter über Umstände aufzuklären, die darauf hindeuten könnten, dass ein Kind in der Einrichtung misshandelt wird, sowie über geeignete Reaktionsweisen. Die Einrichtung kann diese Schulung durch verschiedene Maßnahmen umsetzen, z. B.: externe und interne Schulungen, E-Learning, vom Hotel erarbeitete und bereitgestellte Schulungsmaterialien, sowie kostenfreie Materialien anderer Organisationen.

2. Jeder Mitarbeiter wird vor Arbeitsaufnahme mit den Kinderschutzstandards vertraut gemacht, was durch eine unterzeichnete Erklärung und Verpflichtung zur Einhaltung der darin enthaltenen Regeln und Verfahren bestätigt wird.

3. Personen, die mit Kindern arbeiten, müssen nachweisen, dass sie in ihrer bisherigen beruflichen Laufbahn kein Kind geschädigt haben.

4. Jede Person, die mit Kindern beschäftigt oder beauftragt wird, muss verpflichtend im Register für Sexualstraftäter überprüft werden. Dies gilt auch für minderjährige Mitarbeiter unter 18 Jahren.

5. Jeder Mitarbeiter wird vor Arbeitsaufnahme mit den Kinderschutzstandards vertraut gemacht, was durch eine unterzeichnete Erklärung und Verpflichtung zur Einhaltung der darin enthaltenen Regeln und Verfahren bestätigt wird.

6. Mitarbeiter, die mit Kindern arbeiten, unterliegen regelmäßigen Schulungen, die vom Arbeitgeber dokumentiert werden.

7. Das Hotel Piast in Nysa verpflichtet sich, die Situation von Kindern mit Behinderungen und Kindern mit besonderen Bildungsbedürfnissen zu berücksichtigen und die Richtlinien aus Anhang Nr. 14 an die Spezifik und den Umfang des Betriebs anzupassen.

8. Bei der Inanspruchnahme externer Dienstleister enthält der Vertrag des Hotels Piast in Nysa eine entsprechende Klausel, die es dem Hotel ermöglicht, den Standard hinsichtlich der Sicherheitsprüfung von Mitarbeitern durch den Dienstleister durchzusetzen. Diese Klausel ermöglicht dem Hotel, die Einhaltung der Pflicht zu überwachen, bei Verstoß mit der Androhung sofortiger Kündigung des Vertrags und Vertragsstrafen oder anderen Sanktionen.

9. Alle Mitarbeiter des Hotels Piast in Nysa sowie andere Erwachsene, die mit Kindern in der Einrichtung in Kontakt treten – sofern dieser Kontakt vom Hotel genehmigt wurde – sind zur Einhaltung der Grundsätze sicherer Mitarbeiter-Kind-Beziehungen verpflichtet.

10. Das oberste Gebot bei allen Handlungen von Mitarbeitern, die mit Kindern im Hotel Piast in Nysa zu tun haben, ist es, das Kind respektvoll zu behandeln und dessen Würde und Bedürfnisse zu berücksichtigen.

11. Es ist untersagt, dass Mitarbeiter oder andere Erwachsene gegenüber einem Kind in irgendeiner Form Gewalt anwenden, die über im Rahmen der Hotelpflichten gerechtfertigte Interaktionen hinausgeht.

III. REGELN UND VERFAHREN ZUR IDENTIFIKATION EINES MINDERJÄHRIGEN, DER SICH IM HOTEL AUFHÄLT, UND SEINER BEZIEHUNG ZU DER ERWACHSENEN PERSON, MIT DER ER SICH AUFHÄLT

1. Die Identifikation eines Minderjährigen und seiner Beziehung zur erwachsenen Begleitperson erfolgt durch das Empfangspersonal des Hotels. Sie unternehmen alle möglichen Schritte, um die Identität des Kindes und dessen Beziehung zur begleitenden erwachsenen Person festzustellen. Diese Identifikation erfolgt anhand der Ausweisdokumente des Minderjährigen sowie der erwachsenen Person, mit der er sich im Hotel aufhält. Falls keine Dokumente vorhanden sind, erfolgt die Identifikation durch ein Gespräch mit dem Erwachsenen und dem Kind. Ist die erwachsene Person weder Elternteil noch gesetzlicher Vormund des Kindes, muss sie ein entsprechendes Dokument vorlegen, z. B. eine schriftliche, notariell beglaubigte Einverständniserklärung der Eltern zur Reise mit dem Kind oder eine schriftliche Erklärung mit den Daten des Kindes, seiner Wohnadresse, der Telefonnummer des Elternteils und der Ausweis-/PESEL-Nummer der erwachsenen Person, der die Aufsicht über das Kind übertragen wurde. Falls keine dieser Unterlagen vorgelegt werden kann, ist eine Erklärung gemäß dem vom Hotel vorbereiteten Musterformular auszufüllen. Diese Erklärung soll die Angaben des Kindes und des Erwachsenen sowie die Art der Beziehung zwischen beiden enthalten. Ist der Erwachsene weder Elternteil noch gesetzlicher Vormund, muss er versichern, dass die Eltern/Vormunde ihre Zustimmung zur Betreuung des Kindes gegeben haben.

2. Wenn der Rezeptionist im Verlauf des Verfahrens nach Punkt 1 Zweifel an der Beziehung zwischen dem Minderjährigen und der erwachsenen Person hat, ist der Hoteldirektor/Vorgesetzte und der Sicherheitsdienst zu informieren. Der Minderjährige sowie die erwachsene Person sollten in dieser Zeit unter Beobachtung des Hotelpersonals bleiben.

3. Während des Gesprächs mit dem Minderjährigen ist besonders darauf zu achten, dass das Kind frei und unbeeinflusst sprechen kann, insbesondere dass der Erwachsene nicht anstelle des Kindes antwortet. Wenn der Erwachsene die Kommunikation mit dem Kind behindert oder Druck ausübt – auch nur durch seine Anwesenheit – ist er aufzufordern, den Raum während des Gesprächs zu verlassen. Zusätzlich sollte ein zweiter Hotelmitarbeiter dem Gespräch beiwohnen.

IV. VERFAHREN BEI ANZEICHEN VON KINDESMISSBRAUCH DURCH EINE ERWACHSENE PERSON

1. Wenn ein Mitarbeiter den begründeten Verdacht hat, dass ein im Hotel anwesendes Kind misshandelt wird oder wurde, hat er unverzüglich seinen Vorgesetzten bzw. eine verantwortliche Person zu informieren, die wiederum die Polizei benachrichtigt. Besteht unmittelbare Gefahr für das Kind, muss der Mitarbeiter selbst die Polizei unter der Nummer 112 anrufen und die Situation schildern.

2. Ein begründeter Verdacht besteht insbesondere dann, wenn ein Mitarbeiter Anzeichen für Misshandlung beobachtet, das Kind Spuren von Gewalt aufweist oder selbst über Missbrauch berichtet.

3. Es sind alle Anstrengungen zu unternehmen, um zu verhindern, dass das Kind und die verdächtigte Person das Hotel verlassen.

4. Im Rahmen der Strafprozessordnung ist eine vorläufige Festnahme durch eine Privatperson zulässig. Bis zum Eintreffen der Polizei bleibt die festgehaltene Person unter Aufsicht von Sicherheitspersonal oder geeignetem Hotelpersonal, ohne deren Gesundheit zu gefährden.

5. In jedem Fall ist das Wohl des Kindes zu gewährleisten. Das Kind sollte möglichst bis zum Eintreffen der Polizei von einem Hotelmitarbeiter betreut werden.

6. Nach Verständigung der Polizei muss sichergestellt werden, dass weder das Kind noch die verdächtige Person das Hotel verlassen und Beweise (z. B. Videoaufnahmen) gesichert werden.

7. In dringenden Fällen ist jeder Mitarbeiter verpflichtet und berechtigt, selbst die Polizei zu verständigen.

V. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG DER STANDARDS ZUM SCHUTZ VON MINDERJÄHRIGEN

1. Die Hoteldirektion benennt eine zuständige Person, die für die Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf die Anwendung dieser Standards verantwortlich ist. Die Kontaktdaten dieser Person werden für Personal und Gäste – auch für Kinder – sichtbar im Hotel ausgehängt.

2. Die genannte Koordinationsperson führt alle zwei Jahre eine Überprüfung und Bewertung der Standards durch.

3. Die Überwachung umfasst die Kontrolle der Umsetzung der Schutzstandards, das Reagieren auf Verstöße sowie Vorschläge zur Aktualisierung der Standards im Hinblick auf aktuelle gesetzliche Anforderungen und Gegebenheiten.

VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Die Standards zum Schutz von Minderjährigen treten am 08.2024 in Kraft.

2. Sie stehen allen Mitarbeitern über die Website https://www.hotel-piast.com.pl und an der Hotelrezeption zur Verfügung.

3. Die Standards werden auch volljährigen Gästen des Hotels über dieselben Wege zugänglich gemacht.

4. Eine vereinfachte und kindgerechte Version wird an einem für Kinder gut sichtbaren Ort im Hotel angebracht.

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